Satzung des Fechtclub Konstanz e.V.

I. Aufgabe des Vereins

  1. Der Fechtclub Konstanz e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts - „ Steuerbegünstigte Zwecke“ - der Abgabenverordnung von 1977, insbesondere durch Förderung des Volkssports und des Jugendsports. Er bezweckt die Pflege des Fechtsports durch seine Ausübung und Förderung und die Hinweisung und Erziehung seiner Mitglieder im Sinne des gemeinnützigen und sportlichen Gedankens sowohl im Wettkampf als auch im geselligen Verkehr innerhalb des Clubs.
  2. Der Fechtclub hat seinen Sitz in Konstanz und ist dort im Vereinsregister eingetragen.

II.  Zusammensetzung

  1. Der Fechtclub Konstanz e.V. besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern sowie gegebenenfalls auch Ehrenmitgliedern.
  2. Die Organe des Clubs sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
  3. Der Gesamtvorstand wird von der MV gewählt und hat folgende Zusammensetzung:
    • 1 Vorsitzender
    • 1 Jugendleiter
    • 1 Kassenwart
    • 1 Waffenwart
    • 1 Schriftführer
    • 1 bis 4 Fechtwarte
  4. Der Vorsitzende bestimmt seinen Stellvertreter selbst, kann aber nur ein gewähltes Vorstandsmitglied zum Stellvertreter ernennen, ausgenommen sich selbst.

    Aktive Fechterinnen und Fechter sollen im Vorstand angemessen vertreten sein.

    Die Ämter des Vorsitzenden, des Schriftführers und des Kassenwarts dürfen nicht alle drei in einer Person vereinigt sein.

  5. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter bleiben bis auf Widerruf im Amt. Alle übrigen Vorstandsmitglieder werden alle zwei Jahre neu gewählt.

III. Organisation

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Die Mitglieder nehmen jährlich an einer Hauptversammlung, die möglichst im ersten Jahresdrittel stattfinden soll, die Tätigkeits- und Rechenschaftsberichte des Gesamtvorstands entgegen. Sie beschließen über Vorschläge sowie über Entlastung und Neuwahl des Vorstands.
  3. Zwei Kassenprüfer und ein Ersatzkassenprüfer, die alle nicht dem Vorstand angehören dürfen, werden von der MV für zwei Jahre gewählt. Sie prüfen jährlich die Kassenführung nach Abschluss des vorangegangenen Geschäftsjahres. Die Kassenprüfer haben Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege des Fechtclubs und berichten der MV über das Ergebnis ihrer Tätigkeit.
  4. Je nach Bedarf können außerordentliche MV durch den Vorsitzenden oder auf Verlangen eines Sechstels der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden. Außerdem finden nach Bedarf Vorstandssitzungen statt.
  5. Über MV und Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen, die vom jeweiligen Protokollführer unterzeichnet sein müssen. Alle Beschlüsse, die gefasst wurden, müssen im Protokoll festgehalten werden.
  6. Zu MV muss durch den Vorsitzenden rechtzeitig, mindestens aber mit einer Frist von zehn Tagen unter Angabe der Tagungsordnung schriftlich geladen werden.
  7. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte, berichtet darüber in der MV und ist an deren Beschlüsse gebunden. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  8. Bei Bedarf kann Mitgliedern des Vereins eine Vergütung, höchstens in Höhe des Ehrenamtsfreibetrags(nach §3 Nr. 26a EstG) in der jeweils geltenden gesetzlichen Fassung gezahlt werden.
  9. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (8) trifft eine beschlussfähige MV mit 2/3 Mehrheit.
  10. Im Übrigen haben Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
  11. Der Vorsitzende hat die im Laufe des Geschäftsjahres an ihn herantretenden Entscheidungen nach bestem Wissen und im Interesse des Clubs zu treffen, sofern Beschlüsse der MV ihn nicht einer Entscheidung entheben.
  12. Vorstand und Vorsitzender sind angehalten, bei sehr wesentlichen Entscheidungen eine MV einzuberufen.
  13. Inkasso-Vollmacht haben der Vorsitzende und der Kassenwart. Bei Bank und Postcheckkonten sind der Vorsitzende und der Kassenwart jeder für sich unterschriftsberechtigt.
  14. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertreten den Fechtclub Konstanz e.V. nach außen in Einzelvertretungsbefugnis.

IV. Mitgliedschaft

  1. Aufnahmeanträge werden schriftlich an den Vorsitzenden gerichtet. Die vorläufige Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Monatsbeitrags.
  2. a. Bestehen Bedenken gegen die endgültige Aufnahme des Antragstellers, so muss innerhalb von vier Wochen ab Eintrittserklärung ein Antrag auf Einberufung einer Vorstandssitzung eingebracht werden, der die genauen Gründe des Einspruchs enthalten und von mindestens drei Clubmitgliedern unterschrieben sein muss.
    b. Der vorstand entscheidet dann über die endgültige Aufnahme oder Ablehnung durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Wird der Mitgliedsbewerber abgelehnt, so werden ihm gegebenenfalls über den Aufnahmemonat hinaus bereits gezahlte Beiträge zurückerstattet. Dem Antragsteller gegenüber besteht keine Auskunftspflicht über die Gründe der Ablehnung.
    c. Erfolgt kein Einspruch, so gilt die Mitgliedschaft nach Ablauf von vier Wochen als anerkannt.
  3. Zu Ehrenmitgliedern können von der MV Personen ernannt werden, die sich um den Fechtclub Konstanz besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft stellt die höchste Auszeichnung dar, deren Wert durch eine seltene Vergabe hervorgehoben werden soll.
  4. Die Mitgliedschaft endet:
  5. a. durch Austritt auf den letzten Kalendertag eines Monats, der spätestens vor Ablauf des vorangehenden Monats schriftlich oder persönlich beim Vorsitzenden erklärt werden muss. Die Verpflichtung zur Zahlung aller fälligen Beiträge bis zum Austrittsdatum bleibt bestehen.
    b. Durch Ausschluss wegen schwerer Verletzung des Ansehens des Fechtclubs, wegen unehrenhaften Verhaltens, wegen Nichtzahlung von Beiträgen für mehr als sechs Monate trotz zweimaliger Mahnung oder aus anderen wichtigen Gründen. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand nach Anhörung des Mitglieds. Gegen den Ausschluss ist binnen einer Woche schriftliche Berufung an die MV zulässig.

V. Mitgliederversammlung

  1. Stimmberechtigt sind alle aktiven und passiven Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an, sofern sie dem Fechtclub bereits mehr als sechs Monate angehört habe, sowie Ehrenmitglieder.
  2. Voraussetzung für die Stimmberechtigung ist die Zahlung aller fälligen Beiträge, des der Abstimmung vorausgehenden Monats eingeschlossen, sofern nicht wesentliche Gründe den Zahlungsrückstand entschuldigen.
  3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  4. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Über die Auflösung des Clubs beschließt die MV mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.

VI. Sportliche Tätigkeit

Die Ausübung des Fechtsports innerhalb des Clubs wird durch eine besondere Fechtordnung geregelt. Diese sowie alle im Zusammenhang mit Training und Turnieren zu treffenden Entscheidungen werden ausschließlich von aktiven Fechtern und passiven Mitgliedern mit mehrjähriger Fechtpraxis beschlossen.

VII. Beiträge

Die Höhe von Mitgliedsbeiträgen und sonstigen Gebühren wird durch die MV festgesetzt und behält ihre Gültigkeit bis zur Stellung eines Änderungsantrags, der von mindestens fünf Mitgliedern unterschrieben sein muss.

VIII. Clubvermögen

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. ( siehe III. 8. u. 9.)
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Fechtclubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von ihnen eingebrachten Sacheinlagen übersteigt, an das Deutsche Rote Kreuz, Ortsverein Konstanz, zur Verwendung unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke.

IX. Gültigkeit

Die Satzung tritt in ihrer vorliegenden Form mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Alle früheren und in dieser Satzung nicht aufgeführten Bestimmungen werden dadurch ungültig. 

Konstanz, den 1. April 2011